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Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen (I)NTACT Mädchenhilfe, Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter der Nummer 4037 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Zweck des Vereins


 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 2) Zweck des Vereins ist es, als international tätige Organisation über das Thema der weiblichen Beschneidung zu informieren und durch die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Staaten, Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen die erzwungene Beschneidung von Mädchen und Frauen zu bekämpfen.

Die zu diesem Zweck eingesetzten Instrumente sind Information, Aufklärung, Bildung und Ausbildung. Die direkt von der weiblichen Beschneidung betroffenen Mädchen und Frauen sind auf Unterstützung von außen angewiesen, da weder sie selbst noch die Heimatstaaten die Mittel für geeignete Maßnahmen aufbringen können. Die Länder, in denen die weibliche Beschneidung praktiziert wird, gehören zu den ärmsten der Welt.

3) Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch die Beschaffung von Spendengeldern sowie öffentlichen Fördermitteln, die an Organisationen weitergeleitet werden, die sich vor Ort für die Bekämpfung der Beschneidung einsetzen.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.


§ 3 Mitglieder


1) In der Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen dem internationalen Menschenrecht der körperlichen Unversehrtheit verpflichtet. Sie können (I)NTACT auf unterschiedliche Weise unterstützen.

2) Der Verein hat

a)     Fördermitglieder (§4 Absatz 1),

b)     stimmberechtigte Mitglieder (§4 Absätze 2 und 3).


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


 1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.

 2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Ziele von (I)NTACT und ihre Verwirklichung einsetzt. Stimmberechtigte Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag.

 3) Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.


§ 5 Mitgliedschaftsrechte


 1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen einen Rundbrief über die Arbeit des Vereins.

 2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tode des Mitglieds,

b)     durch freiwilligen Austritt,

c)     durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)     durch Ausschluss aus dem Verein.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist jederzeit möglich, jedoch ohne Rückzahlung des geleisteten Beitrags.

3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 8 Organe


Organe des Vereins sind

1) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder,

2) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung


 1) Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

 2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

 3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

 4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)     Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstands kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Die Genannten und die Geschäftsführung haben Rederecht.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.


§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung


1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

 3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich.

 4) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen sind.

 5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.


§ 11 Der Vorstand


1) Der Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

2) Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d)     Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

e)     Bestellung, Entlastung und Abberufung, Beratung und Kontrolle (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) der Geschäftsführung. Der Vorstand kann der Geschäftsführung allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen.


§ 12 Amtsdauer des Vorstands


 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.


§ 13 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist, zur Verwendung für den Schutz und die Bildung von Kindern oder der Gleichstellung, Bildung und Ausbildung von Frauen in Afrika. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Saarbrücken, 07.10.2005