| Satzung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der
Verein führt den Namen (I)NTACT Mädchenhilfe, Internationale
Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter
der Nummer 4037 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
2) Der
Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
3) Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2) Zweck
des Vereins ist es, als international tätige Organisation über
das Thema der weiblichen Beschneidung zu informieren und durch
die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Staaten,
Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen die erzwungene
Beschneidung von Mädchen und Frauen zu bekämpfen.
Die
zu diesem Zweck eingesetzten Instrumente sind Information, Aufklärung, Bildung und Ausbildung.
Die direkt
von der weiblichen Beschneidung betroffenen Mädchen und Frauen
sind auf Unterstützung von außen angewiesen, da weder sie selbst noch die Heimatstaaten die
Mittel für geeignete Maßnahmen aufbringen können. Die Länder, in
denen die weibliche Beschneidung praktiziert wird, gehören zu
den ärmsten der Welt.
3) Der
Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch die Beschaffung
von Spendengeldern sowie öffentlichen Fördermitteln, die an
Organisationen weitergeleitet werden, die sich vor Ort für die
Bekämpfung der Beschneidung einsetzen.
4) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein kann Spendengelder
einnehmen und ausgeben. Die Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem
Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen
Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer
Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen
erhalten.
§3 Mitglieder
1) In der
Bundesrepublik Deutschland fühlen sich viele Menschen dem
internationalen Menschenrecht der körperlichen
Unversehrtheit verpflichtet. Sie können (I)NTACT auf
unterschiedliche Weise unterstützen.
2) Der
Verein hat
a)
Fördermitglieder
(§4 Absatz 1),
b)
stimmberechtigte
Mitglieder (§4 Absätze 2 und 3).
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1)
Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck
bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
2)
Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat, und wer in der Vergangenheit bewiesen hat,
dass er sich aktiv für die Ziele von (I)NTACT und ihre
Verwirklichung einsetzt. Stimmberechtigte Mitglieder zahlen
einen regelmäßigen Beitrag.
3)
Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet
der Vorstand. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft soll
den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers
enthalten.
§5 Mitgliedschaftsrechte
1)
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten
des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten,
insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie
erhalten in regelmäßigen Abständen einen Rundbrief über die
Arbeit des Vereins.
2)
Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz
Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die
Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tode des
Mitglieds,
b)
durch freiwilligen
Austritt,
c)
durch Streichung
von der Mitgliederliste,
d)
durch Ausschluss
aus dem Verein.
2) Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er
ist jederzeit möglich, jedoch ohne Rückzahlung des geleisteten
Beitrags.
3) Ein
Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und dem
Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§8 Organe
Organe
des Vereins sind
1)
die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder,
2) der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
1)
Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden
mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner
einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom
Vorstand die Einberufung verlangt.
2) Die
Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch
ohne Versammlungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss
schriftlich zustimmen.
3) Die
Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand
durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten
Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist
beträgt sechs Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift
gerichtet ist.
4) Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b)
Festsetzung der
Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c)
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d)
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5) Anträge
zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstands kann
jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen. Die Genannten und
die Geschäftsführung haben Rederecht.
Anträge auf
Änderung der Satzung müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich eingehen.
§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der
Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied
eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein
anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines
Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als ein weiteres vertreten.
2) Die Art
der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim
abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
3) Ein
Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei der
Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Änderung
des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit
von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
4) Die
Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der
bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sind.
5)
Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im
Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und
der Protokollführung zu unterschreiben.
§11 Der Vorstand
1) Der
Vorstand, im Sinne des §26 BGB, besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Je
zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende, sind zur
Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig.
2) Der
Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für
alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor
allem folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
b)
Einberufung der
Mitgliederversammlung,
c)
Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d)
Aufstellung eines
Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
e)
Bestellung,
Entlastung und Abberufung, Beratung und Kontrolle (auf
Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) der
Geschäftsführung. Der Vorstand kann der Geschäftsführung
allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die
Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache
Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In
jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der
Vorsitzende.
Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§14 Auflösung des Vereins
Im Falle
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband ist, zur Verwendung für den Schutz und die
Bildung von Kindern oder der Gleichstellung, Bildung und
Ausbildung von Frauen in Afrika. Darüber beschließt die
Mitgliederversammlung.
Saarbrücken, 23.3.2006
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